Reglement der Besichtigung des Lokschuppens

Um die Sicherheit der Besucher von Lokschuppen Skierniewice, sollen sie diese Besichtigungsregeln kennen lernen und sich nach ihnen richten.

Betreten dem Gelände des Lokschuppens ist gleichbedeutend mit dem Einverständnis von diesen Besichtigungsregeln.

Organisatordienst kann der Eintritt den Besucher, die nach Besichtigungsregeln nicht richten, verweigern.

Reglement der Besichtigung des Lokschuppens
  1. Besucher bleiben auf den Gelände des Lokschuppens auf eigene Verantwortung. Sie können nicht den Organisator zur Rechenschaft für der Nichteinhaltung der Vorschriften bei den Besuchers ziehen.
  2. Eltern bzw. Betreuer werden zu Obhut ihrer Kinder verpflichtet. Kinder unter 13 Jahre alt können den Lokschuppen nur in Begleitung von Betreuers besichtigen.
  3. Die Besichtigung ist möglich nur unter Obhut des Besichtigungsführers bzw. des Mitglied des Organisatordiensts. Die Besichtigungsgruppe kann maximal 30 Personen zahlen.
  4. Besucher sollen sich nach Anordnungen und Hinweise des Organisatordiensts richten.
  5. Der Lokschuppen ist eine Industrieanlage, die ihre Originalbestimmung erhaltet. Deswegen sollen die Besucher unter Füße blicken und auf vorspringend Teilen der Fahrzeuge und Maschinen achten.
  6. Die Fahrzeuge und Ausstattung des Lokschuppens kann vor dem Rost (zB. mit Schmiermittel) geschützt sein. Man soll nicht die Exponaten nicht für Ausstellung vorbereitet anrühren.
  7. Der Organisator ist nicht für die Beschmutzung bzw. Beschädigung der Kleidung oder des Schuhwerk der Besucher verantwortlich.
  8. Die Besucher soll sich auf Weise, die der Sicherheit der anderen Besucher nicht drohen, behalten.
  9. Die Besucher soll auf öffentlich und privat Habe achten und die Sauberkeit bewahren.
  10. In Anbetracht der Sicherheit ist es in dem Lokschuppen verboten:
    1. alkoholische Getränke zu hineinbringen oder einnehmen und unter dem Einfluss von Alkohol zu betreten;
    2. gefährliche Objekte, leicht entzündbare Materialien und Rauschmittel zu hineinbringen;
    3. Lebensmittel und Getränke in Glasverpackung zu hineinbringen;
    4. Hunde und andere Tieren zu hereinbringen;
    5. mit Fahrräder und andere Fahrzeuge nach dem Gelände des Lokschuppens zu fahren;
    6. über Besichtigungsweg bzw. Ausstellungsbereich zu hinausgehen;
    7. auf den Einrichtungen, die nicht für das gerecht sind, zu stehen;
    8. Nachbarbahnbereich zu betreten;
    9. vor der Fahrzeuge in der Bewegung zu durchgehen;
    10. mit verschiedene Objekte zu werfen;
    11. sich von der Besichtigungsgruppe zu entfernen.
  11. Die Personen unter dem Einfluss von Alkohol werden sofort von dem Gelände des Lokschuppens verweisen werden.
  12. Wegen des Brandschutzes ist Rauchen und Gebrauch des Feuer verboten.
  13. Nur die Fahrzeuge mit Organisators Vollmacht werden nach dem Gelände des Lokschuppens hineingelassen.
Andere Entschlüsse
  1. Während der Besichtigung es ist nicht erlaubt Handel, Catering, Geldsammlung, Werbung, Agitation ohne Erlaubnis des Organisators zu durchführen.
  2. Mitglieder der Organisatordiensts haben die Identifizierer.
  3. Im Bereich der Ordnung arbeitet der Organisator mit Polizei, Stadtpolizei und Bahnschutz zusammen.
  4. Im Fall der Angelegenheiten, die nicht in diesen Reglement vorliegend werden, fasst der Organisator ausschlaggebende Entscheidung.
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